Rechtsprechung
LG Bonn, 08.12.2010 - 31 T 652/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen; Befreiung; Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 264b, 325, 335 HGB,; Art. 57 der Richtlinie 78/660/EWG
Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen; Befreiung; Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger bei vorangegangener Offenlegung durch die Muttergesellschaft an ihrem Sitz im Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 264; HGB § 264b Nr. 3a
Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger bei vorangegangener Offenlegung durch die Muttergesellschaft an ihrem Sitz im Ausland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 194
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Verletzung des Anspruchs aufs rechtliches Gehör bei einer fehlenden …
Auch die 6. Kammer für Handelssachen (Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10) ist derselben rechtlichen Auffassung wie die 13. Kammer für Handelssachen.Eine solche entscheidungserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts liegt jedoch nicht vor, da bereits das Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass der konsolidierte Abschluss für das Tochterunternehmen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten offengelegt wird (s. LG Bonn, Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10).
- LG Bonn, 13.09.2012 - 32 T 1023/11
Ordnungsgeldverfügung wegen Verletzung von Offenlegungspflichten bzgl. eines …
Eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin hatte ein Parallelverfahren vor der 13. Kammer für Handelssachen geführt, in dem die Kammer die Auffassung vertreten hatte, § 264 Abs. 3 HGB sei gemäß § 290 HGB nur auf Tochtergesellschaften mit im Inland ansässigen Muttergesellschaften anwendbar (Beschluss vom 27.01.2011 - Az: 38 T 575/11; s.a. die Beschlüsse vom 06.12.2010 - Az: 38 T 1168/10 - und vom 07.04.2011 - Az: 38 T 1869/10, jeweils veröffentlicht in www.nrw-e.de , gegen die unter den Aktenzeichen 1 BvR 121/11 und 1 BvR 1295/11 Verfassungsbeschwerden anhängig sind, sowie den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen vom 8.12.2010, Az: 31 T 652/10, veröffentlicht in www.nrw-e.de ).